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   OVG Niedersachsen, 25.01.2011 - 5 LC 178/09   

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OVG Niedersachsen, 25.01.2011 - 5 LC 178/09 (https://dejure.org/2011,4183)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.01.2011 - 5 LC 178/09 (https://dejure.org/2011,4183)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. Januar 2011 - 5 LC 178/09 (https://dejure.org/2011,4183)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst (hier: Castor-Transport 2005)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Einbeziehung des von einem Beamten geleisteten Bereitschaftsdienstes in die Arbeitszeit im Falle eines sog. geschlossenen Einsatzes; Geschlossener Einsatz als Dienst in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsplatz sowie jederzeitige Verfügbarkeit für den Dienstherrn ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einbeziehung des von einem Beamten geleisteten Bereitschaftsdienstes in die Arbeitszeit im Falle eines sog. geschlossenen Einsatzes; Geschlossener Einsatz als Dienst in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsplatz sowie jederzeitige Verfügbarkeit für den Dienstherrn ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Klage auf weiteren Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst erfolgreich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einbeziehung des von einem Beamten geleisteten Bereitschaftsdienstes in die Arbeitszeit im Falle eines sog. geschlossenen Einsatzes; Geschlossener Einsatz als Dienst in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsplatz sowie jederzeitige Verfügbarkeit für den Dienstherrn ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Polizeibeamter hat Anspruch auf Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst während des Castor-Transports 2005 - Anteilige Berücksichtigung der Bereitschaftsdienstzeiten bei Berechnung des Anspruchs auf Freizeitausgleich ist rechtswidrig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2011, 582
  • DÖV 2011, 410
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (17)

  • OVG Niedersachsen, 18.06.2007 - 5 LC 225/04

    Vereinbarkeit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 56 Stunden

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.01.2011 - 5 LC 178/09
    Denn die Gewährung von Freizeitausgleich ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG (vgl. OVG Münster, Urteil vom 7.5 2009 - 1 A 2652/07 -, OVGE MüLü 52, 101, hier zitiert nach juris, Rn 27; vgl. zur Zulässigkeit der Verpflichtungsklage auch Nds. OVG, Urteil vom 18.6.2007 - 5 LC 225/04 -, Nds. VBl. 2007, 295, hier zitiert nach juris, Rn 61).

    Denn der Durchführung eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn sich die Beklagte in der Sache auf die Klage einlässt und deren Abweisung beantragt oder wenn der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.1.1982 - 4 C 26.78 -, BVerwGE 64, 325, 330; Nds. OVG, Urteil vom 18.6.2007, a. a. O., Rn 61).

    Auszugehen ist davon, dass es gemeinschaftsrechtlich geboten ist, Bereitschaftsdienst, wie ihn der Kläger geleistet hat, in die Arbeitszeit einzubeziehen, wenn es sich - wie hier - um einen so genannten geschlossenen Einsatz handelt, das heißt der Dienst in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsplatz geleistet wird und der Beamte jederzeit während des Bereitschaftsdienstes dem Dienstherrn zur Verfügung stehen muss, um sofort seine Leistungen erbringen zu können (vgl. EuGH, Urteil vom 25.11.2010 - C - 429/09 - [Fuß], juris, Rn 55; Urteil vom 9.9.2003 - C - 151/02 - [Jaeger], Slg. 2003 S. 1 - 08389, hier zitiert nach juris, Rn 63; BVerwG, Urteil vom 22.1.2009 - 2 C 93.07 -, juris, Rn 16; Urteil vom 29.4.2004 - 2 C 9.03 -, Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 8, hier zitiert nach juris, Rn 17; Nds. OVG, Urteil vom 18.6.2007, a. a. O., Rn 52).

    Die Rechtsgrundlage des § 80 Abs. 2 Satz 2 NBG (alt) setzt voraus, dass der Kläger in rechtmäßiger Weise zu Mehrarbeit in Form des Bereitschaftsdienstes herangezogen worden ist (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 18.6.2007, a. a. O., Rn 63; vgl. zu der entsprechenden bundesrechtlichen Vorschrift des § 72 Abs. 2 Satz 2 BBG [alt] BVerwG, Urteil vom 28.5.2003 - 2 C 28.02 -, DVBl. 2003, 1552, hier zitiert nach juris, Rn 20).

    Ein Anspruch auf Dienstbefreiung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) käme nur dann in Betracht, wenn der Kläger während des Castor-Transports 2005 rechtsfehlerhaft zu Bereitschaftsdienst herangezogen worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2003, a. a. O., Rn 19 f.; Beschluss vom 10.6.2009 - 2 B 26.09 -, juris, Rn 5; Nds. OVG, Urteil vom 18.6.2007, a. a. O., Rn 62).

    Bei einer pauschalierenden Betrachtungsweise sind je Monat 4, 3 Wochen, bei vier Monaten somit 17, 2 Wochen anzusetzen (vgl. zur Zulässigkeit einer pauschalierenden Betrachtungsweise Nds. OVG, Urteil vom 18.6.2007, a. a. O., Rn 70 f.; OVG Münster, Urteil vom 7.5 2009, a. a. O., Rn 143; OVG Bremen, Urteil vom 24.9.2008 - 2 A 432/07, 2 A 433/07 -, NordÖR 2009, 90, hier zitiert nach juris, Rn 54).

    Eine Bestimmung dazu, dass der nationale Gesetzgeber in keinem Fall außerhalb arbeitsschutzrechtlicher Zusammenhänge zwischen Bereitschafts- und Volldienst unterscheiden dürfte, er also Besonderheiten des Bereitschaftsdienstes auch in anderen rechtlichen Zusammenhängen ausblenden müsste, enthalten die Arbeitszeitrichtlinien jedoch nicht (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 18.6.2007, a. a. O., Rn 72; OVG Münster, Urteil vom 7.5.2009, a. a. O., Rn 124).

    Der erkennende Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 18.6.2007, a. a. O., Rn 70, 72), die sich auf die Gewährung von Freizeitausgleich für rechtswidrig zuviel geleisteten Dienst bezieht, ebenso wie andere Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Münster, Urteil vom 7.5.2009, a. a. O., Rn 116 - 118; OVG Bremen, Urteil vom 24.9.2008, a. a. O., Rn 51; Beschluss vom 29.5.2008 - 2 B 182/08 -, juris, Rn 23; OVG Saarlouis, Urteil vom 19.7.2006 - 1 R 20/05 -, juris, Rn 50) im Hinblick auf die unterschiedliche Intensität des aktiven Arbeitseinsatzes und der Zeiten des Bereitschaftsdienstes die Auffassung vertreten, dass es gerechtfertigt ist, Bereitschaftsdienstzeiten nicht im Verhältnis 1 : 1, sondern nur anteilig auf die regelmäßige Arbeitszeit anzurechnen.

    Der in den Fällen, in denen rechtswidrig zuviel Dienst geleistet worden ist, angewandte Rechtssatz, dass bei der Bestimmung der Angemessenheit des Freizeitausgleichs Zeiten in Abzug gebracht werden müssen, die nach den gesetzlichen Regelungen, hier nach § 80 Abs. 2 Satz 2 NBG (alt), ohne Ausgleich als Mehrarbeit geleistet werden müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.6.2009, a. a. O., Rn 6; Nds. OVG, Urteil vom 18.6.2007, a. a. O., Rn 70), ist auf die Fälle, in denen ein Beamter - wie hier - rechtmäßig zu Mehrarbeit in Form des Bereitschaftsdienstes herangezogen worden ist, dagegen nicht übertragbar.

    Denn in den Fällen, in denen ein Beamter rechtswidrig zuviel Dienst leisten musste, kann er nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und im Interesse eines Interessenausgleichs zwischen den Beteiligten lediglich in einem "angemessenen" Umfang Dienstbefreiung beanspruchen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2003, a. a. O., Rn 21; Beschluss vom 10.6.2009, a. a. O., Rn 5; Nds. OVG, Urteil vom 18.6.2007, a. a. O., Rn 63).

  • BVerwG, 10.06.2009 - 2 B 26.09

    Grundsätze des Ausgleichsanspruchs eines Feuerwehrbeamten wegen Zuvielarbeit im

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.01.2011 - 5 LC 178/09
    Ein Anspruch auf Dienstbefreiung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) käme nur dann in Betracht, wenn der Kläger während des Castor-Transports 2005 rechtsfehlerhaft zu Bereitschaftsdienst herangezogen worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2003, a. a. O., Rn 19 f.; Beschluss vom 10.6.2009 - 2 B 26.09 -, juris, Rn 5; Nds. OVG, Urteil vom 18.6.2007, a. a. O., Rn 62).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, bei der Heranziehung zu einem Zusatzdienst, der rechtswidrig gefordert werde, weil die regelmäßige Wochenarbeitszeit fehlerhaft festgesetzt worden sei, erscheine angemessen eine Dienstbefreiung, die ebenso lang sei wie die Zeit, die der Beamte allmonatlich insgesamt über die ohne Ausgleich höchstzulässige Mehrarbeit von fünf Stunden pro Monat hinaus gearbeitet habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2003, a. a. O., Rn 23; Beschluss vom 10.6.2009, a. a. O., Rn 5).

    Zum anderen müssen Zeiten in Abzug gebracht werden, die nach den gesetzlichen Regelungen, hier nach § 80 Abs. 2 Satz 2 NBG (alt), ohne Ausgleich als Mehrarbeit geleistet werden müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.6.2009, a. a. O., Rn 6).

    Eine lediglich anteilige Berücksichtigung der Bereitschaftsdienstzeiten und damit eine Differenzierung zwischen Voll- und Bereitschaftsdienst bei der Berechnung eines Anspruchs auf Freizeitausgleich ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zulässig, weil die Zeiten des Bereitschaftsdienstes in vollem Umfang als Arbeitszeit gelten, die Beamten somit während der gesamten Arbeitsschicht Dienst leisten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.6.2009, a. a. O., Rn 8; Beschluss vom 6.7.2010 - 2 B 67.09 u. a. -, juris).

    Der in den Fällen, in denen rechtswidrig zuviel Dienst geleistet worden ist, angewandte Rechtssatz, dass bei der Bestimmung der Angemessenheit des Freizeitausgleichs Zeiten in Abzug gebracht werden müssen, die nach den gesetzlichen Regelungen, hier nach § 80 Abs. 2 Satz 2 NBG (alt), ohne Ausgleich als Mehrarbeit geleistet werden müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.6.2009, a. a. O., Rn 6; Nds. OVG, Urteil vom 18.6.2007, a. a. O., Rn 70), ist auf die Fälle, in denen ein Beamter - wie hier - rechtmäßig zu Mehrarbeit in Form des Bereitschaftsdienstes herangezogen worden ist, dagegen nicht übertragbar.

    Denn in den Fällen, in denen ein Beamter rechtswidrig zuviel Dienst leisten musste, kann er nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und im Interesse eines Interessenausgleichs zwischen den Beteiligten lediglich in einem "angemessenen" Umfang Dienstbefreiung beanspruchen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2003, a. a. O., Rn 21; Beschluss vom 10.6.2009, a. a. O., Rn 5; Nds. OVG, Urteil vom 18.6.2007, a. a. O., Rn 63).

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.01.2011 - 5 LC 178/09
    Der Europäische Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 25. November 2010 (C - 429/09 - [Fuß]) klargestellt, dass in einem solchen Fall Freizeitausgleich oder eine finanzielle Entschädigung zu gewähren sei.

    Soweit der Kläger auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. November 2010 (C - 429/09 - [Fuß]) verweise, müsse er sich entgegenhalten lassen, dass das Gericht eine aus Europarecht folgende grundsätzliche Anrechnung von Bereitschaftsdienst auf die regelmäßige Arbeitszeit im Verhältnis 1 : 1 gerade nicht festgestellt, sondern deutlich gemacht habe, dass es insoweit auf nationales Recht ankomme.

    Der vorliegende Sachverhalt sei zudem nicht mit dem vergleichbar, der der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25. November 2010 (C - 429/09 - [Fuß]) zugrunde gelegen habe.

    Auszugehen ist davon, dass es gemeinschaftsrechtlich geboten ist, Bereitschaftsdienst, wie ihn der Kläger geleistet hat, in die Arbeitszeit einzubeziehen, wenn es sich - wie hier - um einen so genannten geschlossenen Einsatz handelt, das heißt der Dienst in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsplatz geleistet wird und der Beamte jederzeit während des Bereitschaftsdienstes dem Dienstherrn zur Verfügung stehen muss, um sofort seine Leistungen erbringen zu können (vgl. EuGH, Urteil vom 25.11.2010 - C - 429/09 - [Fuß], juris, Rn 55; Urteil vom 9.9.2003 - C - 151/02 - [Jaeger], Slg. 2003 S. 1 - 08389, hier zitiert nach juris, Rn 63; BVerwG, Urteil vom 22.1.2009 - 2 C 93.07 -, juris, Rn 16; Urteil vom 29.4.2004 - 2 C 9.03 -, Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 8, hier zitiert nach juris, Rn 17; Nds. OVG, Urteil vom 18.6.2007, a. a. O., Rn 52).

    Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere dessen Urteil vom 25. November 2010 (a. a. O., Rn 1 ff.), lassen sich diesbezüglich keine Rechtsgrundsätze entnehmen.

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 28.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.01.2011 - 5 LC 178/09
    Die Rechtsgrundlage des § 80 Abs. 2 Satz 2 NBG (alt) setzt voraus, dass der Kläger in rechtmäßiger Weise zu Mehrarbeit in Form des Bereitschaftsdienstes herangezogen worden ist (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 18.6.2007, a. a. O., Rn 63; vgl. zu der entsprechenden bundesrechtlichen Vorschrift des § 72 Abs. 2 Satz 2 BBG [alt] BVerwG, Urteil vom 28.5.2003 - 2 C 28.02 -, DVBl. 2003, 1552, hier zitiert nach juris, Rn 20).

    Ein Anspruch auf Dienstbefreiung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) käme nur dann in Betracht, wenn der Kläger während des Castor-Transports 2005 rechtsfehlerhaft zu Bereitschaftsdienst herangezogen worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2003, a. a. O., Rn 19 f.; Beschluss vom 10.6.2009 - 2 B 26.09 -, juris, Rn 5; Nds. OVG, Urteil vom 18.6.2007, a. a. O., Rn 62).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, bei der Heranziehung zu einem Zusatzdienst, der rechtswidrig gefordert werde, weil die regelmäßige Wochenarbeitszeit fehlerhaft festgesetzt worden sei, erscheine angemessen eine Dienstbefreiung, die ebenso lang sei wie die Zeit, die der Beamte allmonatlich insgesamt über die ohne Ausgleich höchstzulässige Mehrarbeit von fünf Stunden pro Monat hinaus gearbeitet habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2003, a. a. O., Rn 23; Beschluss vom 10.6.2009, a. a. O., Rn 5).

    Denn in den Fällen, in denen ein Beamter rechtswidrig zuviel Dienst leisten musste, kann er nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und im Interesse eines Interessenausgleichs zwischen den Beteiligten lediglich in einem "angemessenen" Umfang Dienstbefreiung beanspruchen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2003, a. a. O., Rn 21; Beschluss vom 10.6.2009, a. a. O., Rn 5; Nds. OVG, Urteil vom 18.6.2007, a. a. O., Rn 63).

  • BVerwG, 06.07.2010 - 2 B 77.09
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.01.2011 - 5 LC 178/09
    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 6. Juli 2010 (2 B 77.09) ausgeführt, dass bei der Berechnung eines Anspruchs auf Freizeitausgleich für rechtswidrige Zuvielarbeit nicht zwischen Voll- und Bereitschaftsdienst zu unterscheiden sei.

    Dies gelte auch, soweit sich der Kläger auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2010 (2 B 77.09) berufe.

  • OVG Bremen, 24.09.2008 - 2 A 432/07

    Wertung des von den Beamten des Feuerwehrdienstes zu leistenden

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.01.2011 - 5 LC 178/09
    Bei einer pauschalierenden Betrachtungsweise sind je Monat 4, 3 Wochen, bei vier Monaten somit 17, 2 Wochen anzusetzen (vgl. zur Zulässigkeit einer pauschalierenden Betrachtungsweise Nds. OVG, Urteil vom 18.6.2007, a. a. O., Rn 70 f.; OVG Münster, Urteil vom 7.5 2009, a. a. O., Rn 143; OVG Bremen, Urteil vom 24.9.2008 - 2 A 432/07, 2 A 433/07 -, NordÖR 2009, 90, hier zitiert nach juris, Rn 54).

    Der erkennende Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 18.6.2007, a. a. O., Rn 70, 72), die sich auf die Gewährung von Freizeitausgleich für rechtswidrig zuviel geleisteten Dienst bezieht, ebenso wie andere Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Münster, Urteil vom 7.5.2009, a. a. O., Rn 116 - 118; OVG Bremen, Urteil vom 24.9.2008, a. a. O., Rn 51; Beschluss vom 29.5.2008 - 2 B 182/08 -, juris, Rn 23; OVG Saarlouis, Urteil vom 19.7.2006 - 1 R 20/05 -, juris, Rn 50) im Hinblick auf die unterschiedliche Intensität des aktiven Arbeitseinsatzes und der Zeiten des Bereitschaftsdienstes die Auffassung vertreten, dass es gerechtfertigt ist, Bereitschaftsdienstzeiten nicht im Verhältnis 1 : 1, sondern nur anteilig auf die regelmäßige Arbeitszeit anzurechnen.

  • BVerwG, 06.07.2010 - 2 B 67.09

    Anspruch auf Freizeitausgleich für rechtswidrige Zuvielarbeit (Beamter)

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.01.2011 - 5 LC 178/09
    Eine lediglich anteilige Berücksichtigung der Bereitschaftsdienstzeiten und damit eine Differenzierung zwischen Voll- und Bereitschaftsdienst bei der Berechnung eines Anspruchs auf Freizeitausgleich ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zulässig, weil die Zeiten des Bereitschaftsdienstes in vollem Umfang als Arbeitszeit gelten, die Beamten somit während der gesamten Arbeitsschicht Dienst leisten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.6.2009, a. a. O., Rn 8; Beschluss vom 6.7.2010 - 2 B 67.09 u. a. -, juris).
  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.01.2011 - 5 LC 178/09
    Auszugehen ist davon, dass es gemeinschaftsrechtlich geboten ist, Bereitschaftsdienst, wie ihn der Kläger geleistet hat, in die Arbeitszeit einzubeziehen, wenn es sich - wie hier - um einen so genannten geschlossenen Einsatz handelt, das heißt der Dienst in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsplatz geleistet wird und der Beamte jederzeit während des Bereitschaftsdienstes dem Dienstherrn zur Verfügung stehen muss, um sofort seine Leistungen erbringen zu können (vgl. EuGH, Urteil vom 25.11.2010 - C - 429/09 - [Fuß], juris, Rn 55; Urteil vom 9.9.2003 - C - 151/02 - [Jaeger], Slg. 2003 S. 1 - 08389, hier zitiert nach juris, Rn 63; BVerwG, Urteil vom 22.1.2009 - 2 C 93.07 -, juris, Rn 16; Urteil vom 29.4.2004 - 2 C 9.03 -, Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 8, hier zitiert nach juris, Rn 17; Nds. OVG, Urteil vom 18.6.2007, a. a. O., Rn 52).
  • EuGH, 01.12.2005 - C-14/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE EINSTUFUNG VON BEREITSCHAFTSDIENSTEN ALS

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.01.2011 - 5 LC 178/09
    Der Europäische Gerichtshof hat deutlich gemacht, dass die europarechtlichen Richtlinien im Wesentlichen darauf beschränkt sind, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zum Zwecke eines besseren Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Bediensteten zu regeln (vgl. EuGH, Urteil vom 1.12.2005 - C - 14/04 [Dellas], Slg. 2005 S. 1 - 10253, hier zitiert nach juris, Rn 39 ff.).
  • BVerwG, 15.01.1982 - 4 C 26.78

    Notwendige Beiladung einer Gemeinde als Straßenbaulastträgerin; Rechtsnatur und

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.01.2011 - 5 LC 178/09
    Denn der Durchführung eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn sich die Beklagte in der Sache auf die Klage einlässt und deren Abweisung beantragt oder wenn der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.1.1982 - 4 C 26.78 -, BVerwGE 64, 325, 330; Nds. OVG, Urteil vom 18.6.2007, a. a. O., Rn 61).
  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 9.03

    Alimentation; Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Gemeinschaftsrecht;

  • EuGH, 11.01.2007 - C-437/05

    Vorel - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Sozialpolitik - Schutz der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2009 - 1 A 2652/07

    Gewährung von Freizeitausgleich für Feuerwehrbeamte aufgrund der Überschreitung

  • BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 93.07

    Bereitschaftsdienst; Erschwerniszulage; Dienst zu ungünstigen Zeiten;

  • OVG Saarland, 19.07.2006 - 1 R 20/05

    Zur Frage, in welchem Umfang Zuvielarbeit eines Brandmeisters bei der

  • OVG Bremen, 29.05.2008 - 2 B 182/08

    Freizeitausgleich für Feuerwehrbeamte

  • OVG Bremen, 24.09.2008 - 2 A 433/07

    Wertung des von den Beamten des Feuerwehrdienstes zu leistenden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2020 - 6 A 2634/18

    Bereitschaftsdienst Freizeitausgleich Dienstbefreiung Polizeibeamter maßgeblicher

    Mit drei Schreiben vom 12. Mai 2011 und einem Schreiben vom 26. Januar 2012 beantragte der Kläger beim Polizeipräsidium C. , auch die weiteren 23, 5 Stunden "als Arbeitszeit anzuerkennen und zu vergüten", und berief sich zur Begründung auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2011 (Az.: 5 LC 178/09), wonach es aufgrund europäischen Gemeinschaftsrechts geboten sei, den von einem Beamten geleisteten Bereitschaftsdienst in sogenannten "geschlossenen Einsätzen" in die Arbeitszeit einzubeziehen.

    Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2000 - Rs. C-303/98 -) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Januar 2011 - 5 LC 178/09 -).

    Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2011 (Az.: 5 LC 178/09) verhalte sich zu einem mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbaren Sachverhalt, weil sich das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage einer landesrechtlichen Vorschrift (§ 80 Abs. 2 Satz 2 NBG a.F.) mit überobligatorischer Mehrarbeit befasse.

    Soweit das Verwaltungsgericht eine gegenteilige Rechtsauffassung vertritt und sich im Kern auf die (geänderte) Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2011 stützt, vgl. Urteil vom 25. Januar 2011 - 5 LC 178/09 -, ZBR 2011, 260 = juris Rn. 42 f., folgt der Senat dieser nicht.

    Da die Revision wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 1 BRRG ein Unterfall der Grundsatzrevision ist, ist die Revision aus den gleichen Gründen auch nicht wegen der Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz im Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2011 - 5 LC 178/09 -, a. a. O., zuzulassen.

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 26.14

    Unionsrechtlicher Haftungsanspruch; unionsrechtswidrige Zuvielarbeit;

    a) Bei der Bestimmung des maßgeblichen Bezugszeitraums hat sich der Verwaltungsgerichtshof auf die Regelung des Art. 16 Buchst. b) RL 2003/88/EG berufen und im Hinblick auf eine allerdings nicht normativ begründete Verwaltungspraxis der Beklagten einen Bezugszeitraum von vier Monaten für sachgerecht erachtet (ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Januar 2011 - 5 LC 178/09 - DVBl. 2011, 582).
  • VG Gelsenkirchen, 13.06.2018 - 1 K 2081/14

    Polizeibeamter, Bereitschaftsdienst, geschlossener Einsatz, Arbeitszeit,

    Zur Begründung bezog er sich auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2011 (5 LC 178/09), wonach es aufgrund europäischen Gemeinschaftsrechts geboten sei, den von einem Beamten geleisteten Bereitschaftsdienst in die Arbeitszeit einzubeziehen, wenn es sich um einen sogenannten geschlossenen Einsatz handelt, das heißt der Dienst in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsplatz geleistet wird und der Beamte dem Dienstherrn jederzeit während des Bereitschaftsdienstes zur Verfügung stehen muss, um sofort seine Leistung zu erbringen.

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2000 - RsC 303/98) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Januar 2011 - 5 LC 178/09) sei ein solcher Bereitschaftsdienst in geschlossenen Einsätzen wie Volldienst zu behandeln.

    Niedersächsisches OVG , Urteil vom 25. Januar 2011 - 5 LC 178/09 - juris, Rn. 37 - 42;.

  • VGH Hessen, 05.08.2011 - 1 A 381/11

    Keine Wechselschichtzulage für Feuerwehrbeamte mit Bereitschaftsdienst

    Der Kläger wirft unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig auf, ob auch nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 25. November 2010 - C-429/09 - und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2011 - 5 LC 178/09 - besoldungsrechtlich die Unterscheidung zwischen Arbeitszeit und Bereitschaftszeit weiterhin zulässig ist.

    Die grundsätzliche Bedeutung ergebe sich auch daraus, dass das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Januar 2011 - 5 LC 178/09 - entschieden habe, dass die Zeiten des Bereitschaftsdienstes in vollem Umfang als Arbeitszeit gelten, die Beamten somit in der gesamten Arbeitsschicht Dienst leisten.

    8 Auch aus der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2011 - 5 LC 178/09 - ergibt sich nichts anderes.

  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.2014 - 4 S 1918/13

    Soldat; geleistete Zuvielarbeit; unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch;

    Der Senat hält es deshalb - auch wenn eine Verwaltungspraxis, die nicht normativ begründet oder verfestigt und zudem nur unzureichend bekannt ist, nicht als eine wirksame Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 288 Abs. 3 AEUV anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 15.12.2011, a.a.O., m.w.N.) - für sachgerecht, bei der Beantwortung der Frage, ob der Kläger im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2009 zu unionsrechtwidriger Zuvielarbeit herangezogen worden ist, gleichfalls Bezugszeiträume von vier Monaten zugrunde zu legen (vgl. auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 25.01.2011 - 5 LC 178/09 -, DVBl 2011, 582).
  • OVG Bremen, 13.03.2019 - 2 LC 332/16

    Entschädigung für rechtswidrig angeordnete Mehrarbeit - Ausgleichsanspruch;

    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bedarf sowohl die Gewährung von Freizeitausgleich als auch von an seine Stelle tretendem finanziellen Ausgleich der Regelung durch Verwaltungsakt (ebenso: OVG NW, Urteil vom 07.12.2018 - 6 A 2215/15 -, Rn. 30, juris; NdsOVG, Urteil vom 25.01.2011 - 5 LC 178/09 -, Rn. 26, juris zum Freizeitausgleich; a.A.: BayVGH, Beschluss vom 14.09.2018 - 3 BV 15.2492 -, Rn. 19, juris - Leistungsklage; differenzierend: OVG BlnBdg, Urteil vom 01.07.2015 - OVG 6 B 23.15 -, Rn. 14, juris; VGH BW, Urteil vom 17.06.2014 - 4 S 169/13 -, Rn. 21, juris, die für den Anspruch auf Freizeitausgleich die Verpflichtungsklage und für den Anspruch auf Geldausgleich die Leistungsklage für statthaft halten; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.10.2018 - 2 A 4/17 -, Rn. 1, juris, das von der Statthaftigkeit einer Verpflichtungsklage für die Gutschrift von Arbeitsstunden aufgrund von Rufbereitschaft ausgeht).
  • VG Freiburg, 27.04.2017 - 3 K 1344/14

    Abgeltung von Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Rufbereitschaft; zeitnahe

    Die im Hauptantrag als Verpflichtungsklage und im Hilfsantrag als Leistungsklage statthafte (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014 - 4 S 169/13-, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2009 - 1 A 2652/07 -, ZBR 2009, 352; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25.01.2011 - 5 LC 178/09 -, juris m.w.N) und auch sonst zulässige Klage ist nicht begründet.
  • VG Bremen, 18.11.2016 - 6 K 358/14

    Entschädigung für rechtswidrig angeordnete Mehrarbeit - Arbeitszeitrichtlinie;

    Die wohl überwiegende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass die Gewährung eines Freizeitausgleichs aufgrund rechtswidriger Mehrarbeit ebenso wie der Anspruch auf finanzielle Entschädigung, der an dessen Stelle tritt, der vorherigen Konkretisierung durch Verwaltungsakt seitens des Dienstherrn bedürfe, so dass Verpflichtungswiderspruch und -klage statthaft seien (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.05.2009 - 1 A 2652/07 -,Rn. 27 ff., juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.06.2014 - 4 S 169/13 -, Rn. 21, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 25.01.2011 - 5 LC 178/09 -, Rn. 26, juris; VG Düsseldorf, Urt. v. 25.04.2014 - 26 K 226/13 -, Rn. 46, juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 26.07.2012 - 2 C 70/11 - juris, der ohne Begründung eine Verpflichtung des Beklagten auf die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs ausspricht; ebenso ohne Begründung BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 - 2 C 32/10 -, juris; anders ohne Begründung OVG Bremen, Urt. v. 24.09.2008 - 2 A 432/07; 2 A 433/07 -).
  • VG Ansbach, 20.12.2016 - AN 1 K 16.00597

    Bereitschaftsdienst mit einstündiger Abmarschbereitschaft bei Castoreinsatz

    Zur Begründung seines Antrags verwies der Kläger auf die Entscheidung des OVG Lüneburg vom 25. Januar 2011 (5 LC 178/09).

    Auch das zur Begründung des klägerseitigen Antrags herangezogene Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2011 (5 LC 178/09) komme zu keinem anderen bzw. für den Kläger günstigeren Ergebnis.

  • VG Ansbach, 20.12.2016 - AN 1 K 16.00595

    Keine ausgleichspflichtige Mehrarbeit bei inaktiver Bereitschaftszeit

    Zur Begründung seines Antrags verwies der Kläger auf die Entscheidung des OVG Lüneburg vom 25. Januar 2011 (5 LC 178/09).

    Auch das zur Begründung des klägerseitigen Antrags herangezogene Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2011 (5 LC 178/09) komme zu keinem anderen bzw. für den Kläger günstigeren Ergebnis.

  • VG Ansbach, 20.12.2016 - AN 1 K 16.00599

    Bereitschaftsdienst mit einstündiger Abmarschbereitschaft bei Castoreinsatz

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.04.2018 - 2 LA 60/16

    Vergütung eines geleisteten Bereitschaftsdienstes nach dem unionsrechtlichen

  • VG Ansbach, 20.12.2016 - AN 1 K 16.00596

    Keine ausgleichspflichtige Mehrarbeit bei inaktiver Bereitschaftszeit

  • VG Berlin, 18.01.2013 - 5 K 231.11

    Wechselschichtzulage für Feuerwehrbeamten bei Bereitschaftsdienst

  • OVG Niedersachsen, 04.01.2012 - 5 LA 85/10

    Freizeitausgleich eines Beamten im Feuerwehrdienst für eine über die zulässige

  • OVG Niedersachsen, 05.11.2013 - 5 LB 64/13

    Teilnahme einer beamteten Lehrkraft im Schuldienst an einer mehrtägigen

  • VGH Bayern, 06.05.2019 - 3 BV 17.252

    Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst

  • VG Stuttgart, 04.05.2017 - 14 K 2889/16

    Kriminaldauerdienst als Bereitschaftsdienst

  • VG Köln, 16.01.2014 - 15 K 4/13

    Anspruch eines Polizeibeamten auf Freizeitausgleich für vergangene

  • VG Köln, 16.01.2014 - 15 K 7241/13

    Anspruch eines Polizeibeamten auf Freizeitausgleich für vergangene

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